Satzung

AUSZUG AUS DEN STATUREN DES VEREINS
“YACHTING CLUB APRILIA MARITTIMA”

GRÜNDUNG

Der Verein mit dem Namen “YACHTING CLUB APRILIA MARITTIMA”, geregelt von Art. 36 ZGB wurde gegründet.

SITZ

Der Verein hat seinen Sitz in der Via del Coregolo Nr. 7 im Ortsteil Aprilia Marittima der Gemeinde Latisana (Ud).

Die Änderung der Adresse innerhalb der Gemeinde stellt keine Änderung der Statuten dar.

Die Verlegung des Sitzes kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

INSTITUTIONELLE AKTIVITÄTEN

Der Verein ist nicht politisch, parteilos und gemeinnützig tätig.
Er vertritt keinerlei politische oder religiöse Ideologien, erlaubt keinen Rassismus, Diskriminierung der Geschlechter, Nationalitäten oder Religionen und ist all denen zugänglich, die sich sportlich betätigen oder auch nur zur Entwicklung der Freizeitschifffahrt und des Wassersports im Allgemeinen beitragen möchten.

Der Verein verfolgt, ohne der Absicht Gewinn zu erzielen, bürgerschaftliche, solidarische und gemeinnützige Zwecke, mittels der Ausübung der Tätigkeiten im allgemeinen Interesse:

a) In allen Staaten der Europäischen Union den nautischen Bereich und den Wassersport in all seinen Formen und die Veranstaltungen promoten, aufwerten und weiterentwickeln;

b) Die Organisation von Spiel-, Unterrichts- und Freizeitaktivitäten der Sportarten, die im und auf dem Meer ausgeübt werden, sowie sich mit anderen Vereinen mit demselben oder ähnlichem Gesellschaftszwecken vereinen;

c) Teilnahme und Organisation von Kongressen und Konferenzen, nautischen Veranstaltungen und/oder anderen Freizeitveranstaltungen in den Staaten der Europäischen Union, während den Veranstaltungen und Freizeitevents kann der Vorstand mit den eventuell notwendigen behördlichen Genehmigungen, Wettbewerbe für Preisgelder zu Gunsten der Mitglieder, wie Lotterien, Tombolas, Versteigerungen oder ähnliches durchführen, die als private Club-Wettbewerbe gelten.

d) Leiten und Verwalten von nautischen Immobilien und Komplexen, Marinas und Sportanlagen, Cafés und Versammlungsorten, die in Wassersportorten an den Küsten der Lagunen und/oder in der Nähe derselben Orte liegen, indem eigene Anlagen oder die von Dritten genutzt werden, nach Erhalt der notwendigen Genehmigungen oder Ernennungen mit dem einzigen Zweck der Selbstfinanzierung;

e) Initiativen fördern zum gelegentlichen Fundraising, um finanzielle Ressourcen zu schaffen mit dem einzigen Zweck der Selbstfinanzierung;

f) Sponsorenverträge abschließen um finanzielle Ressourcen zu schaffen.

g) Gewerbliche Tätigkeiten ausüben mit dem einzigen Zweck der Selbstfinanzierung;

h) Sport-, Kultur- und Freizeitprogramme realisieren, Zeitungen oder Zeitschriften herauszugeben, mit dem einzigen Zweck der Selbstfinanzierung;

i) Studien und Projekte ausarbeiten, um die geleiteten und/oder verwalteten Häfen und die Zufahrtskanäle zu denselben Häfen schiffbar zu halten;

j) Die oben aufgeführten Aktivitäten auch mit Freiwilligenorganisationen durchführen;

k) Die ernannten Geschäftsführer unterstützten, die aufgrund von Titeln, Fähigkeiten und Professionalität nautische Kondominien verwalten können und die Einkünfte sind zur Selbstfinanzierung bestimmt;

l) Beziehungen mit Öffentlichen oder Privaten Einrichtungen/Personen aktivieren und Vereinbarungen mit diesen unterschreiben, um das, was unter den obigen Punkten a-b-c-d-e-f- g-h-i-k aufgeführt ist, zu verwirklichen.

MITTELBESCHAFFUNG

Der Verein kann Mittel beschaffen, um seine institutionellen Aktivitäten zu finanzieren, auch über das Ansuchen bei Dritten für Hinterlassenschaften, Schenkungen oder Beiträge ohne Entgelt.

Diese Aktivität kann auch durch an die Allgemeinheit gerichteten Vorschlag, oder über die Abtretung von Gütern, oder der Erbringung von Dienstleistungen von geringem Wert durchgeführt werden.

MITGLIEDER

Die Mitglieder sind Personen, die unter Zustimmung zu den aus diesen Statuten hervorgehenden Grundsätzen, aktiv und persönlich an der Verfolgung des institutionellen Zwecks und der Durchführung der Aktivitäten mitarbeiten.

Die Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Vereine und Körperschaften sein; letztere müssen einen Vertreter ernennen, der an den Versammlungen teilnimmt und im Namen der Gesellschaft, des Vereins oder der Körperschaft, die er vertritt, das Stimmrecht hat.

Die Mitglieder des eingetragenen Vereins können persönlich Vereinen beitreten.

Die Mitglieder sind in 7 Kategorien eingeteilt:

  • Gründungsmitglieder:

das sind die, die die Gründungsurkunde mitunterschrieben haben. Die Gründungsmitglieder haben das Stimmrecht bei der Wahl neuer Mitglieder, sowie der Ernennung des Vorstands.

  • Gleichgestellte Gründungsmitglieder:

das sind die, die aufgrund von Verdiensten durch das Einbringen besonderer Fähigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck, denselben Stand der Gründer errungen haben.

  • Gönnermitglieder:

sind die, die mit unentgeltlichen Zuwendungen die Aktivitäten des Clubs unterstützen und außerordentliche Beiträge bezahlen, diese haben das Stimmrecht.

  • Ordentliche Mitglieder:

sind die, die die sozialen Tätigkeiten mittragen und die Stimmrecht haben.

  • Ehrenmitglieder:

sind die, die auf Einladung des Vorstands aufgenommen werden, aufgrund von besonderen zivilen oder kulturellen Verdiensten in diesem Zusammenhang oder für Schenkungen an den Verein. Diese haben kein Stimmrecht.

  • Angegliederte Mitglieder:

sind Familienmitglieder von effektiven Mitgliedern. Die reduzierten Beiträge von angegliederten Mitgliedern werden vom Vorstand bestimmt.

  • Ehrenamtliche Mitglieder:

Ehrenamtliche Mitglieder sind die, die aus freien Stücken Aktivitäten zu Gunsten des Vereins oder der Projekte des Vereins durchführen, indem sie ihre persönliche Zeit und Fähigkeiten kostenlos zur Verfügung stellen. Diese haben kein Stimmrecht.

Die freiwilligen Helfer können in einem entsprechenden Register der ehrenamtlichen Mitglieder eingetragen werden.

Sofern der Verein freiwillige Helfer nutzt, müssen sie gegen Unfälle und Krankheit im Zusammenhang mit den geleisteten Arbeiten als freiwillige Helfer, sowie haftpflichtversichert werden.

MITGLIEDERBEITRÄGE

Der jährliche Mitgliederbeitrag muss von allen Mitgliedern, die die Mitgliedschaft erneuern bis spätestens 30 Tage nach Ablauf des Mitgliederausweises, bezahlt werden; der Betrag des Mitgliederbeitrags wird vom Vorstand beschlossen und kann von Jahr zu Jahr geändert werden. Wenn der Beitrag nicht bezahlt wird, verfällt die Mitgliedschaft.

Mitglieder des Vereins sind die Gründer des Vereins und die, die nach der Gründung mit Beschluss des Vorstandes zur Teilnahme zugelassen werden.

Die Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten gegenüber des Vereins, der nach den allgemeinen Kriterien der Demokratie, des Aufbaus und Nichtdiskriminierung zwischen Personen organisiert ist.

Die Mitglieder sind daher zur genauen, kooperativen und gutgläubigen Einhaltung der aus den Statuten, der Verordnungen und Mitgliederbeschlüssen hervorgehenden Verpflichtungen angehalten, unter anderem der Pflicht, sich durch die Bezahlung des vom Vorstand periodisch festgelegten Mitgliederbeitrags an den wirtschaftlichen Erfordernissen zu beteiligen.

Jedes Mitglied ist zur Einsicht der Bücher des Vereins berechtigt (Mitgliederverzeichnis, Register der Versammlungsprotokolle, Register der Protokolle des Vorstands), indem es beim Vorstand den Antrag stellt, der die persönliche Prüfung am Sitz des Vereins mit Berechtigung zu Lasten des Mitglieds Kopien und Auszüge machen zu lassen, erlauben wird.

ZULASSUNG DER MITGLIEDER

Wer dem Verein beitreten möchte, stellt mittels Gesuch, das außer den persönlichen Angaben eine ausdrückliche Annahme dieser Statuten enthält, den Antrag dafür beim Vorstand.

Die Aufnahme des Mitglieds muss von mindestens drei Mitgliedern bestätigt werden. Die Gründungsmitglieder, die das Einspruchsrecht zur Aufnahme des Mitglieds haben, entscheiden über den Antrag.

RÜCKTRITT UND AUSSCHLUSS DER MITGLIEDER

Die Ernennung als Mitglied ist unbefristet, aber das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten, indem es dies dem Vorstand mit entsprechender Vorankündigung (mindestens 30 Tage vorher) mittels eingeschriebenem Brief oder auf eine andere Art, die den erfolgten Erhalt beweist.

Der Rücktritt erfolgt mit sofortiger Wirkung, entbindet den Zurücktretenden nicht von der Pflicht, den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen, vorbehaltlich anderslautendem Beschluss des Vorstands.

Ein Mitglied, das gegen die Verpflichtungen aus diesen Statuten verstoßen hat, oder die Harmonie der Mitglieder gefährdet oder die jedem Mitglied obliegenden Verpflichtungen schwerwiegend verletzt hat, kann mit begründetem Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.

ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Das Verwaltungsorgan, genannt Vorstand;
– Der Präsident;
– Das Kontrollorgan.
– Die Schiedsrichter

MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Die Mitgliederversammlung:
– ernennt und setzt die Mitglieder des Vorstands, des Kontrollorgans und den Revisor ab;
– verabschiedet Geschäfts- und Sozialbilanz;
– beschließt über die Verantwortung der Verwaltungsorgane;
– beschließt über die Änderungen der Gründungsurkunde und der Statuten;
– verabschiedet Verordnungen;
– beschließt über die Auflösung, die Transformation, die Fusion und die Spaltung des Vereins;
– beschließt über andere Themen, die ihr von Gesetz wegen oder von diesen Statuten zuerkannt werden.

STIMMRECHT

Alle Mitglieder, die seit mindestens 90 (neunzig) Tagen eingeschrieben sind.

Als Tag der Einschreibung versteht sich das Datum, an dem der Beschluss zur Aufnahme im Verein erfolgt und normalerweise die Bezahlung des Mitgliederbeitrags.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Dem Mitglied, das eine Körperschaft des dritten Sektors ist, wird eine Stimme erteilt.

Jedes Mitglied kann sich in der Versammlung von einem anderen Mitglied mittels schriftlicher Spezialvollmacht vertreten lassen, die auch am Ende der Einberufungsmitteilung verfügbar ist.

Jedes Mitglied kann maximal 2 (zwei) Vollmachten erhalten.

Die Stimme wird öffentlich abgegeben.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte und ein Mitglied anwesend sind, die das Stimmrecht haben und beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

In zweiter Einberufung beschließt die Versammlung mit der Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Für Beschlüsse, die Änderungen der Statuten betreffen, bedarf es der Anwesenheit von mindestens 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder und die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.

Für die Beschlüsse, welche die Auflösung des Vereins und die Übertragung des Vermögens betreffen, ist die Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder nötig.

VORSTAND

Das ist das Organ, das mit der Leitung und Verwaltung des Vereins betraut ist, und die Mehrheit muss immer aus Gründungsmitgliedern bestehen.

Er ist mit den weitest gehenden Befugnissen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung des Vereins ausgestattet.

Dem Vorstand steht zu:
– das Erreichen des institutionellen Zwecks gewährleisten;
– die Mitgliederversammlungen einberufen;
– für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sorgen;
– die Geschäfts- und Sozialbilanz erstellen;
– Reglemente und Vorschriften zum Funktionieren des Vereins erstellen und erlassen;
– alle vermögensrechtlichen Handlungen, die sich auf den Verein beziehen, oder auf ihn bezogen werden können unter anderem bewegliche und unbewegliche Güter kaufen oder verkaufen, Erbschaften und Legate oder Schenkungen akzeptieren, oder darauf verzichten, über die Verwendung der Beiträge und im Allgemeinen der Finanzmittel des Vereins bestimmen, mit Banken und Kreditinstituten, mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen und der öffentlichen Verwaltung verhandeln;
– jährliche Mitgliederbeiträge und eventuelle Aufnahmegebühren festlegen;
– über den Beitritt und Ausschluss der Mitglieder beschließen;
– der Versammlung Vorschläge und Anträge unterbreiten;
– dem Verein die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, Wettbewerben, Auswahlverfahren, in jedem Fall auch mittels der Teilnahme an ATI (zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung), ATS (zeitweilige Zweckgemeinschaft), Konsortien, Netzwerkverträge oder vergleichbare oder ähnliche Modalitäten;
– Dritten Mandate/Aufträge erteilen für die Durchführung einzelner Tätigkeiten;
– Vereinsveranstaltungen bewerben und organisieren;
– jede Verwaltungstätigkeit ausüben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder der Kompetenz anderer Organen übertragen wurde.

Der Vorstand kann einem oder mehreren seiner Mitglieder spezielle Beauftragungen und/oder Vollmachten für die Durchführung von Tätigkeiten oder Kategorien bestimmter Tätigkeiten erteilen.

Der Vorstand setzt sich aus 3 (drei) bis 11 (elf) Mitgliedern zusammen. Der erste Vorstand wird in der Gründungsurkunde ernannt. Die Mitglieder des Vorstands werden unter den Mitgliedern, den natürlichen Personen, gewählt.

Das Amt dauert 3 (drei) Geschäftsjahre, das heißt bis zur Mitgliederversammlung, die zur Verabschiedung der Bilanz des dritten Geschäftsjahres nach dem auf das bei der Ernennung laufende folgt. Diese sind wiederwählbar.

Die Mitglieder des Vorstands müssen über die folgenden Voraussetzungen verfügen.

– Guter Ruf aufgrund der Lebensgeschichte und Berufserfahrung;
– Professionalität gemessen an den spezifischen, institutionellen Tätigkeiten;
– Frei von Interessenskonflikten oder solchen, die von den Interessen des Vereins abweichen.

Die Funktion als Vorstandsmitglied tritt außer Kraft durch Absetzung aufgrund eines wichtigen Grunds, Rücktritt, Tod, Widerruf verfällt durch Rücktritt, Unvereinbarkeits- oder Unfähigkeitsgrund kraft Gesetzes.

Der Vorstand wählt seinen internen Präsidenten, eventuell einen Vizepräsidenten, einen Generalsekretär, einen Schatzmeister.

Falls im Laufe des Mandats einer oder mehrere Mitglieder ausfallen sollten, werden die anderen für deren Ersatz sorgen; die so ernannten Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zur Mitgliederversammlung, die einberufen wird zur Verabschiedung der Bilanz des Jahres, in dem der Austausch stattgefunden hat.

PRÄSIDENT DES VEREINS

Der Präsident ist die gesetzliche Vertretung des Vereins gegenüber Dritten und vor Gericht.
Die Unterschrift und die gesetzliche Vertretung des Vereins, vor jeglicher gerichtlichen oder administrativen Obrigkeit und gegenüber Dritten sind dem Präsidenten übertragen.

Er wird innerhalb des Vorstands gewählt und hat den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und koordiniert die Arbeit. Das Amt dauert 3 (drei) Geschäftsjahre, und er ist wiederwählbar.

Falls er vorübergehend nicht persönlich agieren kann, übernimmt der Vizepräsident oder Dritte seine Funktonen und Befugnisse.

Der Präsident kann für die Durchführung bestimmter Aktivitäten durch Sondervollmacht Dritten seinen Kompetenzbereich delegieren.

KONTROLLORGAN

In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, oder wenn es zweckmäßig erscheint, ernennt die Versammlung ein einzelnes oder gemeinschaftliches Kontrollorgan, entsprechend der bei der Ernennung getroffenen Entscheidungen.

Das Kontrollorgan wacht darüber, dass Gesetz und Statuten eingehalten und die Grundsätze der korrekten Verwaltung befolgt werden, und dass die vom Verein angewandte Organisation, Verwaltung und Buchhaltung angemessen ist.
Außerdem führt es die gesetzliche Rechnungsprüfung durch.

Die Mitglieder des Kontrollorgans sind ohne Stimmrecht an der Teilnahme, an der Versammlung des Vorstands und der Mitgliederversammlung, die die Bilanz verabschiedet, berechtigt.

BILANZ

Das Geschäftsjahr des Vereins dauert ein Jahr und schließt am 31. (einunddreißigsten) Dezember jeden Jahres.

Innerhalb von einhundertzwanzig Tagen ab Abschluss des Geschäftsjahres, muss der Vorstand den Mitgliedern einen Jahresabschluss des Geschäftsjahres in der vom Gesetz vorgesehenen Form, bestehend aus Bilanz und Rechnungsbericht mit Angabe der Erträge und Aufwendungen des Vereins, zur Verabschiedung vorlegen.

Diese Bilanz umfasst einen Bericht, der die einzelnen Posten, die ungefähre wirtschaftliche und verwaltungstechnische Entwicklung, die Vorgangsweise zum Erreichen des institutionellen Zwecks, sowie die Art der nicht institutionellen, den sekundären und funktionalen Aktivitäten, erläutert; im erwähnten Bericht wird Rechenschaft abgelegt zu eventuellen Einwänden oder Empfehlungen vom Kontrollorgan und/oder Revisor.

Falls die hauptsächliche oder ausschließliche Tätigkeit kommerzieller Natur ist, Art. 13, Absätze 4-5, Gesetzdekret 117/2017, wird der einmal von der Versammlung verabschiedete, so gestaltete Jahresabschluss unter der Verantwortung des Vorstands beim Einheitsregisters des Dritten Sektors hinterlegt.

Wenn die rechtlichen Bedingungen dafür vorliegen, muss der Vorstand die nach den gesetzlichen Vorschriften erstellte Bilanz beim Einheitsregister des Dritten Sektors deponieren.

Der Jahresabschluss muss in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, jährlich auch auf der Internetseite des Vereins, oder auf der Seite des Vereinsnetzes, zu dem sie gehört, veröffentlicht werden, unter Angabe der Bezüge, Vergütungen und des Entgelts, das den Mitgliedern des Vorstands, dem Kontrollorgan, den Geschäftsführern, sowie den Mitgliedern zuerkannt wurde.

OBLIGATORISCH GESELLSCHAFTBÜCHER

Der Verein muss führen:

a) das Verzeichnis der Mitglieder oder Anhänger;

b) das Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Versammlungen, in dem auch die durch öffentliche Urkunde abgefassten Protokolle übertragen werden müssen;

c) das Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Vorstands, des Kontrollorgans und der eventuellen, weiteren Vereinsorgane.

VERBOT DER GEWINNAUSSCHÜTTUNG

Der Verein darf während der gesamten Dauer keine Gewinne, Betriebsüberschüsse, sowie Fonds, Reserven oder Kapital, auch nicht indirekt, an die Mitglieder ausschütten.

VERARBEITUNG DER PERSÖNLCHEN DATEN

Die persönlichen Daten der Mitglieder werden für die verwaltungstechnischen und buchhalterischen Zwecke in elektronischer Form und in Papierform verarbeitet und falls dieses vom Vorstand beschlossen wird, können sie nur den Mitgliedern für Promotionen, von denen der Verein profitiert, mitgeteilt werden. Inhaber und Verantwortlicher für die Verarbeitung ist der Präsident des Vereins.

AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Vereins wird von der außerordentlichen Mitgliederversammlung in der vom vorherigen Artikel 11 vorgesehenen Art und Fristen beschlossen, aus den nachfolgenden Gründen:

1) Erreichen des Gesellschaftszwecks und/oder Unmöglichkeit es zu erreichen;

2) ein Funktionieren unmöglich ist, da die zum Erreichen der Ziele unabdinglich notwendige Anzahl der Mitglieder nicht vorhanden ist;

3) jeder andere Grund, der den Grundgedanken, der dem Verein zugrunde liegt, gefährdet und/oder der die Durchführung der Aktivitäten verhindern sollte.

Im Falle der Auflösung aus irgendeinem Grund, ernennt die Versammlung einen oder mehrere Liquidatoren, indem er die Befugnisse bestimmt. Bei Löschung oder Auflösung des Vereins aus irgendeinem Grund, wird das nach der erfolgten Liquidation restliche Vermögen einer anderen Organisation, die sich mit der gleichen oder ähnlichen ehrenamtlichen Tätigkeit beschäftigt, nach den Angaben der Versammlung, die den Liquidator ernennt, vorbehaltlich anderer, vom Gesetz auferlegter, Zweckbestimmung.

In keinem Fall können die Güter, Gewinne und Reserven an die Mitglieder verteilt werden.